Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Schiffsvermietung GREGORS GmbH
I. Geltung der Bedingungen
Die gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen und Angebote vonGREGORS GmbH
erfolgen ausschließlichaufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von GREGORS GmbH sind freibleibend undunverbindlich. Der Vertrag
kommt erst durch Zugang der schriftlichenAuftragsbestätigung bei derGREGORS
GmbH mit den Unterschriften beider Vertragsparteien verbindlichzustande.Liegt
binnen 8 Tagen nach Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung GREGORS GmbH
dieses Schreiben nicht vom Kundenunterzeichnet und abgestempelt vor, wird
die Bestellung/Bestätigung als nicht bindend angesehen.
III. Leistungen der Reederei
Die Reederei stellt dem Charterer das Schiff in betriebsbereitem Zustand einschließlich
technischer Betriebsmittel undnotwendiger Besatzung entsprechend den einschlägigengesetzlichen
Bestimmungen für die vereinbarte Nutzungsdauerund die beabsichtigte Fahrtroute
zur Verfügung.Bei Charterfahrten liegen die Fahrgastschiffe und Barkassen
max.15 Minuten für den Einstieg bereit. Die aufpreisfreie Zeit für dasVerlassen
des Schiffes nach Fahrtende und Festmachen beträgtebenfalls höchstens 15 Minuten.
Darüber hinaus vom Charterer inAnspruch genommene Zeiten für Aufrüsten und
Entladen werdenje zu dem vereinbarten Stundensatz gesondert in Rechnunggestellt.Vom
Charterer gewünschte Fahrtrouten können nur unterBeachtung der Wasser- und
Wetterverhältnisse sowie dereinschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der
vereinbartenNutzungsdauer berücksichtigt werden. Treten Umstände ein, diezu
einer Verhinderung oder Beschränkung der Fahrt führen undnicht durch die Reederei
zu vertreten sind - wie z.B. Eisgang,Nebel, Hoch- und Niedrigwasser, Starkwind,
etc. - findet dieVeranstaltung im möglichen verminderten Fahrtumfang oder
amAnlegeplatz statt, ohne dass dem Charterer ein Anspruch aufMinderung der
vereinbarten Vergütung zusteht.Die Entscheidung über die möglichen Fahrtrouten
oder denAbbruch der Fahrt aus oben genannten Gründen obliegt allein dempflichtgemäßen
Ermessen des Schiffsführers. Die Reedereiübernimmt keine Gewährleistung dafür,
dass vereinbarteAnlegestellen nicht nutzbar sind, etwa infolge Belegung durchFremdschiffe
oder aus anderen von der Reederei nicht zuvertretenen Gründen.Sollte das vertraglich
vorgesehene Schiff nicht einsatzbereit sein,wird seitens der Reederei ein
geeignetes Ersatzschiff gestellt, essei denn, die mangelnde Einsatzbereitschaft
beruht auf höhererGewalt.
IV. Vergütung
Maßgebend sind bei der Beauftragung vereinbarte Preise wie siein der Buchungsbestätigung
von GREGORS GmbH genanntsind.Die Charterzeit beinhaltet Rüstzeiten, Leerfahrtzeiten,
Wartezeitenund die Fahrzeit mit den Gästen.Die Fahrzeit beginnt mit Ablegen
des Schiffes vom Anlieger desAbfahrtsortes und endet mit Anlegen des Schiffes
zumvereinbarten Zeitpunkt.Eine Anzahlung in Höhe der Hälfte des zu erwartenden
Preises istnach Erhalt der Buchungsbestätigung auf das Konto von GREGORS GmbH
zu überweisen. Die restliche Zahlung mussunmittelbar nach Erhalt der Rechnung
erfolgen.Zahlt der Charterer trotz Mahnung und Nachfristsetzung derReederei
nicht spätestens eine Woche vor Fahrtbeginn, kann dieReederei die Erfüllung
des Vertrages verweigern undSchadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Die Höhe desSchadensersatzes richtet sich nach den für den Rücktritt desCharterers
vorgesehenen Pauschalsätzen.
V. Rücktritt des Charterers
Kündigt der Charterer den Vertrag, tritt er aus nicht von derReederei zu vertretenen
Gründen zurück oder nimmt er dievereinbarte Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt
nicht an, behältdie Reederei den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.Die
Schiffsvermietung GREGORS GmbH kann ohne Nachweis der Schadenshöhe erheben:Bei
einem Rücktritt bis zum 60. Tag vor Leistungsbeginn 40% der Auftragssumme
vom 59. -15. Tag vor Leistungsbeginn 50% der Auftragssumme ab dem 14. Tag
vor Leistungsbeginn 80% der Auftragssumme 4 - 1 Tage vor Leistungsbeginn 100%
der Auftragssumme am Tag der Fahrt 100% der Auftragssumme. Wird ein Auftrag
am Fahrtag oder gar nicht storniert, wird die volleVertragssumme fällig. Etwaige
anfallende Aufwendungenoder sonstige Auslagen werden dem Kunden in Rechnung
gestellt.
VI. Haftung
Der Charterer haftet für Schäden, die der Reederei durch seineGäste, Mitarbeiter
oder Beauftragte zugefügt werden, wie füreigenes Verschulden. Die Reederei
behält sich vor, vom Chartererden Nachweis einer geeigneten Versicherung zu
verlangen.Die Haftung der Reederei für Schäden des Charterers, seinerGäste,
Mitarbeiter und Beauftragten ist ausgeschlossen, es seidenn, die Schäden beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeitder Reederei und deren Mitarbeitern.Im
übrigen entspricht die Haftung der Reederei der Höhe nach dergesetzlich vorgeschriebenen
Regelung.Die Reederei haftet nicht für den Verlust oder Beschädigungeingebrachter
Gegenstände des Charterers, seiner Gäste,Mitarbeiter und Beauftragten. Es
sei denn, der Schaden beruht aufVorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Reederei
oder ihrerMitarbeiter.
VII. Bewirtung:
Speisen werden durch Fremdlieferanten nach Wahl desCharterers geliefert. Es
sei denn, es ist mit der Reederei eineBewirtungspauschale vereinbart worden.
Der Lieferant mussjedoch auch Geschirr, Besteck, Tischwäsche und Servicepersonalfür
die Speisen mitbringen.Getränke können vom Charterer auf den Barkassen komplettselbst
organisiert werden. Auf den Fahrgastschiffen kommen dieGetränke ausschließlich
aus der Bordbar. Ausnahmen müssenschriftlich vereinbart sein.Der jeweilige
Lieferant hat auf Ordnung und Sauberkeit beimVerlassen des Schiffes zu achten.
Ansonsten erhebt die ReedereiReinigungsgebühren.
VIII. Dekoration:
Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigenGegenständen ist ohne
ausdrückliche schriftliche Zustimmung derReederei nicht gestattet. Sämtliches
Dekorationsmaterial muss dengesetzlichen Brandschutz-vorschriften entsprechen.
Die Reedereihaftet nicht für Verlust oder Beschädigung derartigenDekorationsmaterials.
IX. Schlussbestimmungen:
Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien sind nichtgetroffen. Änderungen
und Ergänzungen der getroffenenVereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
derSchriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieserSchriftformklausel.Sollte
eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oderwerden, wird die Wirksamkeit
der übrigen Vertragsbestimmungendadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung
wird durcheine solche ersetzt, die deren wirtschaftlichen Zweck am nächstenkommt.
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